Vereinssatzung

Bundesarbeitsgemeinschaft „Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit sexualisiert grenzverletzendem Verhalten“ e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Bundesarbeitsgemeinschaft „Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit sexualisiert grenzverletzendem Verhalten“ (BAG KJSGV).

2. Sitz des Vereines ist Dessau.

3. Nach der Gründung des Vereines ist die Eintragung im Vereinsregister durch den Vorstand zu beantragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereines ist es, im Rahmen der freien Wohlfahrtspflege Organisationen und Einrichtungen der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit sexualisiert grenzverletzendem Verhalten bundesweit zusammenzuschließen, sowie die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit, der Bildung und Erziehung.

2. Der Verein setzt sich für die Förderung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit sexualisiert grenzverletzendem Verhalten in interinstitutionellen Kooperationsbündnissen gegen sexualisierte Gewalt ein. Der Verein macht es sich insbesondere zur Aufgabe, auf eine bundeseinheitliche Rechtsstellung sowie auf Qualitäts– und Standardentwicklung und –sicherung hinzuwirken.

3. Der Verein fördert die Aus-, Fort– und Weiterbildung zur Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt.

4. Darüber hinaus fördert und unterstützt der Verein die Wissenschaft und Forschung im Bereich der sexualisierten Gewalt und im Bereich der Gewaltprävention.

5. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Fachtagungen und Forschungsprojekten für Mitglieder des Vereines und interessierte Personen und Berufsgruppen
• Erstellung von Informationsmaterialien, Durchführung von Kampagnen und allgemein zugänglichen Veranstaltungen
• Unterstützung der Netzwerkbildung von Einrichtungen und Initiativen unterschiedlicher Professionen, die schwerpunktmäßig im Bereich Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit sexualisiert grenzverletzendem Verhalten tätig sind.

6. Der Verein vertritt die Mitglieder auf Bundesebene und internationaler Ebene.

7. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.

8. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereins– und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand/die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltlage beschließen, dass Vereins– und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand § 26 BGB zuständig.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltlage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten (nach den derzeit geltenden steuerrechtlichen Höchstsätzen), Porto und Telefon. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Aufwands– und Ehrenamtspauschalen festsetzen.

6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegungen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 4 Vereinsmitgliedschaften

Der Verein kann anderen Verbänden als Mitglied beitreten. Der Beitritt ist der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können werden:

a) Gemeinnützige oder mildtätige Organisationen, die mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit sexualisiert grenzverletzendem Verhalten arbeiten.

b) An andere Träger gebundene Organisatoren (Näheres regelt die Geschäftsordnung).

c) Einzelpersonen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung durch den Vorstand kann durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

§ 7 Austritt

1. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen.

2. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

3. Im Todesfall erlischt die Mitgliedschaft.

§ 8 Ausschluss

1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereines zuwiderhandelt.

2. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied schriftlich bekannt gemacht. § 7 Abs. 2 der Satzung findet entsprechende Anwendung.

§ 9 Organe

1. Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

3. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig, es können Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden

b) dem/der Stellvertreter/in

c) dem/der Kassenführer/in

d) bis zu sechs Beisitzer/innen.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Kassenwart/in, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Sinne § 26 BGB (der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Kassenwart/in) vorzeitig vor einer regulären Neuwahl durch die Mitgliederversammlung aus dem Vorstand aus, so kann ein/eine Beisitzer/in durch den Vorstand als Vorstandsmitglied im Sinne § 26 BGB gewählt werden.

5. Vorstandssitzungen werden von der/die Vorsitzenden einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn zwei andere Vorstandsmitglieder dies unter Mitteilung des zu behandelnden Antrags verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Beschluss des Vorstandes kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Sie hat folgende Aufgaben:

a) Sie beschließt die Satzung des Vereins und etwaige Änderungen.

b) Sie legt die Richtlinien der Vereinsarbeit fest.

c) Sie wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer/innen.

d) Sie bestimmt den Mitgliedsbeitrag und genehmigt den Haushaltsplan.

e) Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt Entlastung.

f) Sie kann Beschlüsse des Vorstandes ändern und aufheben.

2. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie muss einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens der fünfte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangt. Die Einladung mit Tagesordnung ist mindestens sechs Wochen vorher schriftlich zu versenden.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandvorsitzenden geleitet. (Bei Verhinderung wird er durch die Mitglieder des Vorstandes in der Reihenfolge a) bis d) des § 10 Abs. 1 vertreten.)

4. Der Mitgliederversammlung gehören die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder an. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vertretung vom Abwesenden durch Bevollmächtigte ist bei der Stimmabgabe zulässig; sie muss schriftlich nachgewiesen werden. Dabei kann ein Mitglied jeweils nur von einem weiteren Mitglied bevollmächtigt werden.

6. Anträge auf Änderungen der Satzung sind den Mitgliedern spätestens bei der Einberufung der Mitgliederversammlung im Wortlaut mitzuteilen. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereines kann ebenfalls nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

7. Wahlen werden geheim und mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht. Gewählt sind die maximal neun KandidatInnen mit den meisten Stimmen. Bei Stimmgleichheit der neunt– und zehntplatzierten KandidatInnen entscheidet eine Stichwahl zwischen diesen KandidatInnen. Bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das Los. Der/die Vorstandsvorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Kassenwart/in werden in einer sich anschließenden konstituierenden Sitzung des Vorstands durch den Vorstand gewählt.

§ 12 Protokollierung von Versammlungsbeschlüssen

1. Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen ist durch den/die Versammlungsleiter/in bestimmte Protokollführer/in ein Protokoll zu fertigen.

2. Das Protokoll ist durch den/die jeweiligen Versammlungsleiter/in und den/die jeweilige Protokollführer/in zu unterzeichnen und ein Beschlussprotokoll der Versammlungs– und Vorstandssitzungen ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 13 Kassenprüfung

1. Die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege werden in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer/innen geprüft. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

2. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied entrichtet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlungsweise der Beiträge gemäß Satz 1 bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

§ 15 Geschäftsordnung des Vorstandes

Zur Durchführung der satzungsgemäßen Ziele gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen und ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Bis dahin kann der Vorstand nach der beschlossenen Geschäftsordnung arbeiten.

§ 16 Auflösung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an: Deutsche Gesellschaft für Prävention und Intervention bei Kindesmisshandlung, –vernachlässigung und sexualisierter Gewalt e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Gültigkeit

Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 03.03.2017 beschlossen und tritt mit diesem Datum in Kraft.

Hannover, den 03.03.2017